Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-02, 32 SA 72/16

32 SA 72/16Tribunal supérieur2 janv. 2017

Regest

Ist ein Gericht aufgrund eines allgemeinen Gerichtsstands des Erst(-)Beklagten zuständig und verweist es den Prozess nach Klageerweiterung auf weitere Beklagte, für die keine Zuständigkeit des Gerichts begründet ist, ohne Trennung der Verfahren insgesamt an ein anderes Gericht, kann der Verweisungsbeschluss aufgrund der fehlerhaften Verweisung des Prozesses gegen den Erstbeklagten insgesamt unverbindlich sein. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kann dann das verweisende Gericht für zuständig erklärt werden, den Prozess gegen den Erstbeklagten zu führen. Für den Prozess gegen die weiteren Beklagten kann ihm aufgegeben werden, die Zuständigkeit erneut zu prüfen und zu entscheiden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 72/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-02

Aktenzeichen: 32 SA 72/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0102.32SA72.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 12, 17, 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Ist ein Gericht aufgrund eines allgemeinen Gerichtsstands des Erst(-)Beklagten zuständig und verweist es den Prozess nach Klageerweiterung auf weitere Beklagte, für die keine Zuständigkeit des Gerichts begründet ist, ohne Trennung der Verfahren insgesamt an ein anderes Gericht, kann der Verweisungsbeschluss aufgrund der fehlerhaften Verweisung des Prozesses gegen den Erstbeklagten insgesamt unverbindlich sein. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren kann dann das verweisende Gericht für zuständig erklärt werden, den Prozess gegen den Erstbeklagten zu führen. Für den Prozess gegen die weiteren Beklagten kann ihm aufgegeben werden, die Zuständigkeit erneut zu prüfen und zu entscheiden.

Tenor

Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird das Amtsgericht E als zuständiges Gericht bestimmt. Auch im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Veranlassung erneut dem Amtsgericht E vorgelegt.

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