Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-15, 15 W 466/16

15 W 466/16Tribunal supérieur15 déc. 2016

Regest

1) Ein Eintragungsantrag kann nicht deshalb als nicht gestellt angesehen werden, weil er von Anfang gegenstandslos ist. Auch eine Erledigung der Hauptsache ist in einer solchen Konstellation ausgeschlossen. Der Antrag kann nur zurückgenommen und muss anderenfalls zurückgewiesen werden. 2) Eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, durch die von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, scheidet aus, wenn der Antragsteller durch die Kostenerhebung bei versehentlicher Antragstellung nicht unbillig belastet wird. 3) Die Gebühr für die Rücknahme des Antrags auf Löschung mehrerer, in verschiedenen Blättern eingetragener Vormerkungen wird nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind und die Vormerkung einen einheitlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 466/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: 15 W 466/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1215.15W466.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; GBO § 13, GNotKG KV Nr. 14401; GNotKG KV Nr. 14152

Leitsätze

  1. Ein Eintragungsantrag kann nicht deshalb als nicht gestellt angesehen werden, weil er von Anfang gegenstandslos ist. Auch eine Erledigung der Hauptsache ist in einer solchen Konstellation ausgeschlossen. Der Antrag kann nur zurückgenommen und muss anderenfalls zurückgewiesen werden.

  2. Eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, durch die von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, scheidet aus, wenn der Antragsteller durch die Kostenerhebung bei versehentlicher Antragstellung nicht unbillig belastet wird.

  3. Die Gebühr für die Rücknahme des Antrags auf Löschung mehrerer, in verschiedenen Blättern eingetragener Vormerkungen wird nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind und die Vormerkung einen einheitlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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