Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-12, 3 U 163/15

3 U 163/15Tribunal supérieur12 déc. 2016

Regest

1. Ein ärztliches Vorgehen kann im Einzelfall auch dann dem medizinischen Standard entsprechen, wenn es von den Vorgaben einer einschlägigen Leitlinie abweicht. 2. Zu den hygienischen Anforderungen beim Wechsel eines Vakuumverbandes.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 163/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-12

Aktenzeichen: 3 U 163/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1212.3U163.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

Ein ärztliches Vorgehen kann im Einzelfall auch dann dem medizinischen Standard entsprechen, wenn es von den Vorgaben einer einschlägigen Leitlinie abweicht.

Zu den hygienischen Anforderungen beim Wechsel eines Vakuumverbandes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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