Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-22, 21 U 138/14

21 U 138/14Tribunal supérieur22 nov. 2016

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 138/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-22

Aktenzeichen: 21 U 138/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1122.21U138.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Widerklage-begehrens - auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 159.420,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 45% die Klägerin und zu 55 % die Beklagte.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 51% die Klägerin und zu 49% die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin im Hinblick auf deren etwaige Kostenerstattungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des im Hinblick auf etwaige Kostenerstattungsansprüche jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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