Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-08, 3 Ws 396/16

3 Ws 396/16Tribunal supérieur8 nov. 2016

Regest

1. Kommt der Widerruf einer Jugendstrafe nach § 26 JGG in Betracht, ist dem Jugendlichen nach § 58 Abs. 1 S. 3 JGG unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund zwingend Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. 2. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 S. 3 JGG gilt gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 JGG auch in Verfahren, in denen der Richter gegen einen zur Tatzeit Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt hat, und auch dann, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erwachsen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 396/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-08

Aktenzeichen: 3 Ws 396/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1108.3WS396.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: JGG § 58 Abs. 1 Satz 3; Abs. 1 Satz 2; § 26; § 109 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Kommt der Widerruf einer Jugendstrafe nach § 26 JGG in Betracht, ist dem Jugendlichen nach § 58 Abs. 1 S. 3 JGG unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund zwingend Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.

Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 S. 3 JGG gilt gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 JGG auch in Verfahren, in denen der Richter gegen einen zur Tatzeit Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt hat, und auch dann, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung erwachsen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht – Jugendkammer- Bielefeld zurückverwiesen.

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