Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-08, 15 W 424/16

15 W 424/16Tribunal supérieur8 nov. 2016

Regest

Zum Nachweis der Zustellung eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Versäumnisurteils durch dessen Zustellung an beide Parteien (§ 310 Abs. 3 S. 1 ZPO) reicht die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Versäumnisurteils aus. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erstreckt sich auch auf das Wirksamwerden des Urteils durch die erfolgte Zustellung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 424/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-08

Aktenzeichen: 15 W 424/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1108.15W424.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ZPO § 310 Abs. 3 S. 1, ZPO § 724

Leitsätze

Zum Nachweis der Zustellung eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Versäumnisurteils durch dessen Zustellung an beide Parteien (§ 310 Abs. 3 S. 1 ZPO) reicht die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Versäumnisurteils aus. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erstreckt sich auch auf das Wirksamwerden des Urteils durch die erfolgte Zustellung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Wohnungsgrundbuch von X Blatt ####, Abteilung III, eine Zwangssicherungshypothek über 95.020,44 EUR zu Gunsten des Beteiligten auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2016 (Az.: 5 O 111/16) einzutragen, und zwar in Vollzug der Ranganwartschaft aus der Antragstellung vom 22. September 2016.

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