Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-04, 26 U 2/16

26 U 2/16Tribunal supérieur4 nov. 2016

Regest

In den Grenzfällen der Medizin, in denen es keine ausreichende Erfahrungswerte gibt, haben die Ärzte einen großen Ermessenspielraum. Ein solcher Ermessenspielraum besteht für die Ärzte, wenn bei einem Kleinkind, dass auf der Herztransplantationsliste steht, zur Überbrückung ein sog. Berlin Heart einzusetzen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 2/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-04

Aktenzeichen: 26 U 2/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1104.26U2.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 611, 823 BGB

Leitsätze

In den Grenzfällen der Medizin, in denen es keine ausreichende Erfahrungswerte gibt, haben die Ärzte einen großen Ermessenspielraum. Ein solcher Ermessenspielraum besteht für die Ärzte, wenn bei einem Kleinkind, dass auf der Herztransplantationsliste steht, zur Überbrückung ein sog. Berlin Heart einzusetzen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. November 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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