Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 4 Ws 232-235/16

4 Ws 232-235/16Tribunal supérieur6 oct. 2016

Regest

1. Im Strafverfahren wegen Verstößen gegen § 339 StGB sind solche Personen nicht verletzt, die weder am Verfahren beteiligt noch unmittelbar in einem Individualrechtsgut betroffen sind, sondern nur ein allgemeines Interesse am Verfahrensausgang haben. 2. Der (unausgeräumte) Verdacht der Begehung eines Verbrechens hindert eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO. 3. In der bloßen Anregung einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO durch den Vorsitzenden eines Spruchkörpers liegt noch keine für eine Rechtsbeugung erforderliche Entfernung von Recht und Gesetz in schwerer Weise, auch wenn gewisse Anhaltspunkte für das Vorliegen der Verwirklichung eines Verbrechenstatbestands aktenkundig sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 232-235/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-06

Aktenzeichen: 4 Ws 232-235/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.4WS232.235.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 172, StGB § 339

Leitsätze

Im Strafverfahren wegen Verstößen gegen § 339 StGB sind solche Personen nicht verletzt, die weder am Verfahren beteiligt noch unmittelbar in einem Individualrechtsgut betroffen sind, sondern nur ein allgemeines Interesse am Verfahrensausgang haben.

Der (unausgeräumte) Verdacht der Begehung eines Verbrechens hindert eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO.

In der bloßen Anregung einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO durch den Vorsitzenden eines Spruchkörpers liegt noch keine für eine Rechtsbeugung erforderliche Entfernung von Recht und Gesetz in schwerer Weise, auch wenn gewisse Anhaltspunkte für das Vorliegen der Verwirklichung eines Verbrechenstatbestands aktenkundig sind.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, soweit er den Antragsteller L betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten der Antragsteller F, B und U als unbegründet verworfen.

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