Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-06, 1 Vollz (Ws) 281/16

1 Vollz (Ws) 281/16Tribunal supérieur6 oct. 2016

Regest

1. Zum notwendigen Inhalt eines Therapie- und Eingliederungsplanes im Sinne des § 16 MRVG NRW. 2. Der Therapie- und Eingliederungsplan hat sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufes gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinander zu setzen, diese mit hinreichender Deutlichkeit darzustellen und jeweils bezogen auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW genannten Bereiche (namentlich die medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und Eingliederung) nachvollziehbar aufzuführen, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 281/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-06

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 281/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.1VOLLZ.WS281.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NRW § 16

Leitsätze

Zum notwendigen Inhalt eines Therapie- und Eingliederungsplanes im Sinne des § 16 MRVG NRW.

Der Therapie- und Eingliederungsplan hat sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufes gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinander zu setzen, diese mit hinreichender Deutlichkeit darzustellen und jeweils bezogen auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW genannten Bereiche (namentlich die medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und Eingliederung) nachvollziehbar aufzuführen, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Behandlungsplan vom 12. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit er keine Ausführungen zu konkreten Behandlungsmaßnahmen sowie zu Lockerungen enthält. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Behandlungsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

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