Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-29, 4 Ws 302/16

4 Ws 302/16Tribunal supérieur29 sept. 2016

Regest

Bei § 176 Abs. 1 2. Alt. StGB handelt es sich nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt. Deswegen ist das rein passive Dulden sexueller Handlungen von Kindern unter vierzehn Jahren zur Tatbestandsverwirklichung grds. nicht ausreichend. Geht die Initiative zu der sexuellen Handlung von dem Kind aus, reicht ein Gewährenlassen dann aus, wenn es über eine passive Duldung hinausgeht und z.B. eine Bestärkung (etwa durch nonverbale Signale) der vom Kind ausgehenden Initiative enthält.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 302/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-29

Aktenzeichen: 4 Ws 302/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0929.4WS302.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 176 Abs. 1, StPO § 203

Leitsätze

Bei § 176 Abs. 1 2. Alt. StGB handelt es sich nicht um ein echtes Unterlassungsdelikt. Deswegen ist das rein passive Dulden sexueller Handlungen von Kindern unter vierzehn Jahren zur Tatbestandsverwirklichung grds. nicht ausreichend. Geht die Initiative zu der sexuellen Handlung von dem Kind aus, reicht ein Gewährenlassen dann aus, wenn es über eine passive Duldung hinausgeht und z.B. eine Bestärkung (etwa durch nonverbale Signale) der vom Kind ausgehenden Initiative enthält.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird angefochtene Beschluss nebst der dort getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben, soweit mit ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Punkt 1 der Anklage abgelehnt wurde.

Insoweit wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 06.07.2016 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer – große Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn eröffnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen.

Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache, soweit das Rechtsmittel Erfolg hat. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 2 und 4 StPO).

Die Verletzte I ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen.

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