32 SA 55/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-26, 32 SA 55/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-26, 32 SA 55/16
32 SA 55/16Tribunal supérieur26 sept. 2016
Regest
Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 55/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-26
Aktenzeichen: 32 SA 55/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0926.32SA55.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 37, 281 ZPO
Leitsätze
Im Fall des § 36 I Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht B.
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