30 U 9/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-14, 30 U 9/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-14, 30 U 9/16
30 U 9/16Tribunal supérieur14 sept. 2016
Regest
Die Ausübung eines Vormietrechts ist nicht treuwidrig, wenn dem Vormietberechtigten die Erbringung einer Leistung unmöglich ist, deren vertraglich verpflichtende Vereinbarung nicht hinreichend klar, sondern nur eine von mehreren Auslegungsmöglichkeiten des Mietvertrages ist, in den er eintritt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 9/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-14
Aktenzeichen: 30 U 9/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0914.30U9.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB § 242; §§ 463 ff.
Leitsätze
Die Ausübung eines Vormietrechts ist nicht treuwidrig, wenn dem Vormietberechtigten die Erbringung einer Leistung unmöglich ist, deren vertraglich verpflichtende Vereinbarung nicht hinreichend klar, sondern nur eine von mehreren Auslegungsmöglichkeiten des Mietvertrages ist, in den er eintritt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.12.2015 verkündete Urteil
des Landgerichts Essen teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die gemäß Mietvertrag vom 22.09./04.10.2005 angemietete Shopfläche in dem SB-Warenhaus der Klägerin in F, Q-Platz, in dem Lageplan zum Urteil rot umrandet, zum Ablauf des 28.02.2019 zu räumen und besenrein an die S,- SB-Warenhaus GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, G-Straße, B, herauszugeben.
Im Übrigen bleibt das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.07.2014 aufrecht erhalten und die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Säumnis der Klägerin in dem Termin vom 11.07.2014 trägt die Klägerin.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden im Übrigen wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen zu 75% der Beklagte und zu 25% die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 36% und der Beklagte zu 64%.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 dem Beklagten und zu 2/3 der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 44.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird beiden Parteien nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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