Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-13, 4 RVs 116/16

4 RVs 116/16Tribunal supérieur13 sept. 2016

Regest

Eine Formulierung in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung, durch die nahe gelegt wird, dass es dem Angeklagten an Unrechtseinsicht fehle, weil er im Rahmen einer Verständigung die Einstellung nach § 154 StPO bzgl. weiterer Vorwürfe erreicht habe, kann gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 116/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-13

Aktenzeichen: 4 RVs 116/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0913.4RVS116.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §154; EMRK Art. 6 Abs. 2

Leitsätze

Eine Formulierung in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung, durch die nahe gelegt wird, dass es dem Angeklagten an Unrechtseinsicht fehle, weil er im Rahmen einer Verständigung die Einstellung nach § 154 StPO bzgl. weiterer Vorwürfe erreicht habe, kann gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

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