Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-02, 9 U 14/16

9 U 14/16Tribunal supérieur2 sept. 2016

Regest

Dem geschädigten Radfahrer obliegen Darlegung und Beweis, dass sein Sturz auf einer 3 m breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeugs mitbeeinflusst worden und daher nicht ein zufälliges Ereignis ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 14/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-02

Aktenzeichen: 9 U 14/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0902.9U14.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 Abs. 1 StVG

Leitsätze

Dem geschädigten Radfahrer obliegen Darlegung und Beweis, dass sein Sturz auf einer 3 m breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeugs mitbeeinflusst worden und daher nicht ein zufälliges Ereignis ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 18.12.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 70 % und die Klägerin zu 2) zu 30 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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