Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-28, 32 SA 75/15

32 SA 75/15Tribunal supérieur28 janv. 2016

Regest

Eine Klage des Eigentümers auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld stellt unabhängig davon, ob der Klagegrund persönlich oder dinglich ist, eine Klage im Sinne von § 24 I 3. Alt. ZPO dar. Wesentlich ist allein, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Nimmt das Gericht bei der Entscheidung über einen Verweisungsantrag des Klägers einen weiteren Schriftsatz des Klägers, mit dem dieser den Antrag zurückgenommen hat, nicht zur Kenntnis, weil der Schriftsatz zwar innerhalb einer zuvor gewährten Stellungnahmefrist beim Gericht eingegangen, aber noch nicht zur Akte gelangt ist, ist das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es insoweit nicht an.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 75/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-28

Aktenzeichen: 32 SA 75/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0128.32SA75.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 24 I 3. Alt., 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Eine Klage des Eigentümers auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld stellt unabhängig davon, ob der Klagegrund persönlich oder dinglich ist, eine Klage im Sinne von § 24 I 3. Alt. ZPO dar. Wesentlich ist allein, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Nimmt das Gericht bei der Entscheidung über einen Verweisungsantrag des Klägers einen weiteren Schriftsatz des Klägers, mit dem dieser den Antrag zurückgenommen hat, nicht zur Kenntnis, weil der Schriftsatz zwar innerhalb einer zuvor gewährten Stellungnahmefrist beim Gericht eingegangen, aber noch nicht zur Akte gelangt ist, ist das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es insoweit nicht an.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht C.

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