Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-22, 2 WF 10/16

2 WF 10/16Tribunal supérieur22 janv. 2016

Regest

Der Antrag der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren betreffend die Entlassung des alten und die Bestellung eines neuen Vormunds ist zurückzuweisen, weil die Kindeseltern nach dem Entzug der elterlichen Sorge keine Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 7 FamFG sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 10/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-22

Aktenzeichen: 2 WF 10/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0122.2WF10.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 7; BGB § 1666 BGB

Leitsätze

Der Antrag der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren betreffend die Entlassung des alten und die Bestellung eines neuen Vormunds ist zurückzuweisen, weil die Kindeseltern nach dem Entzug der elterlichen Sorge keine Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 7 FamFG sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.

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