Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-21, 32 SA 69/15

32 SA 69/15Tribunal supérieur21 janv. 2016

Regest

Ein Verweisungsbeschluss kann willkürlich und damit nicht mehr bindend sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht den Sachverhalt oder den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst. Wird die Zuständigkeit auf dem Streitwert der Sache abgeleitet, so setzt die Bindungswirkung der Verweisung voraus, dass die Streitwertfestsetzung nach Lage der Akten aus dem Begehren der klagenden Partei selbst ohne weiteres nachvollziehbar oder jedenfalls durch das Gericht nachvollziehbar begründet worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 69/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-21

Aktenzeichen: 32 SA 69/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0121.32SA69.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 3, 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Ein Verweisungsbeschluss kann willkürlich und damit nicht mehr bindend sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht den Sachverhalt oder den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst. Wird die Zuständigkeit auf dem Streitwert der Sache abgeleitet, so setzt die Bindungswirkung der Verweisung voraus, dass die Streitwertfestsetzung nach Lage der Akten aus dem Begehren der klagenden Partei selbst ohne weiteres nachvollziehbar oder jedenfalls durch das Gericht nachvollziehbar begründet worden ist.

Tenor

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Hagen.

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