9 U 30/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-15, 9 U 30/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-15, 9 U 30/15
9 U 30/15Tribunal supérieur15 janv. 2016
Regest
1. Zur Bedeutung und Reichweite einer von den Unfallbeteiligten am Unfallort aufgenommenen schriftlichen Erklärung. 2. Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer im gleichgerichteten Verkehr nach StVG bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 30/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-15
Aktenzeichen: 9 U 30/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0115.9U30.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 17 StVG
Leitsätze
Zur Bedeutung und Reichweite einer von den Unfallbeteiligten am Unfallort aufgenommenen schriftlichen Erklärung.
Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer im gleichgerichteten Verkehr nach StVG bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2014 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den ausgeur-
teilten Betrag hinaus an den Kläger weitere 252,35 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.07.2014
zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 80 %
und die Beklagten 20 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungs-
verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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