Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-22, 26 U 127/14

26 U 127/14Tribunal supérieur22 déc. 2015

Regest

Über die Möglichkeit einer Chemotherapie zur Verkleinerung des Operationsgebietes ist dann nicht aufzuklären, wenn die Chemotherapie aus medizinischer Sicht nicht hinreichend zur Reduzierung des Karzinoms führt. Ist eine klitoriserhaltende Operation geplant und mit der Patientin besprochen, liegt kein Aufklärungsmangel vor, wenn sich intraoperativ ein anderer Eindruck ergibt und die Patientin für diesen Fall in die Entfernung der Klitoris eingewilligt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 127/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-22

Aktenzeichen: 26 U 127/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1222.26U127.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 823 BGB

Leitsätze

Über die Möglichkeit einer Chemotherapie zur Verkleinerung des Operationsgebietes ist dann nicht aufzuklären, wenn die Chemotherapie aus medizinischer Sicht nicht hinreichend zur Reduzierung des Karzinoms führt. Ist eine klitoriserhaltende Operation geplant und mit der Patientin besprochen, liegt kein Aufklärungsmangel vor, wenn sich intraoperativ ein anderer Eindruck ergibt und die Patientin für diesen Fall in die Entfernung der Klitoris eingewilligt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. August 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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