Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-22, 15 W 137/14

15 W 137/14Tribunal supérieur22 déc. 2015

Regest

1.) Die Beurkundung des Vor- und Familiennamens eines Elternteils in der Geburtenregistereintragung eines Kindes erbringt mit der personenstandsrechtlichen Beweiskraft des § 54 Abs. 1 PStG den Nachweis der Identität dieser Person, der für die Nachbeurkundung (§34 Abs. 1 PStG) einer im Ausland vorgenommenen Eheschließlung zu führen ist. 2.) Kann bei dieser Nachbeurkundung der Nachweis des Geburtsdatums und des Geburtsortes eines Ehegatten nicht geführt werden, können in Anwendung des Annäherungsgrundsatzes die eigenen Angaben der betreffenden Person mit einem klarstellenden Zusatz in die Eintragung übernommen werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 137/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-22

Aktenzeichen: 15 W 137/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1222.15W137.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: PstG § 21 Abs. 1 Nr. 4; PStG § 34 Abs. 1; PStG § 54 Abs. 1

Leitsätze

1.)

Die Beurkundung des Vor- und Familiennamens eines Elternteils in der Geburtenregistereintragung eines Kindes erbringt mit der personenstandsrechtlichen Beweiskraft des § 54 Abs. 1 PStG den Nachweis der Identität dieser Person, der für die Nachbeurkundung (§34 Abs. 1 PStG) einer im Ausland vorgenommenen Eheschließlung zu führen ist.

2.)

Kann bei dieser Nachbeurkundung der Nachweis des Geburtsdatums und des Geburtsortes eines Ehegatten nicht geführt werden, können in Anwendung des Annäherungsgrundsatzes die eigenen Angaben der betreffenden Person mit einem klarstellenden Zusatz in die Eintragung übernommen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der angegriffene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Standesbeamte des Beteiligten zu 3) wird angewiesen, die zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) am 24. Juni 20## vor der Trauungsbehörde der Kommunde U, Dänemark erfolgte Eheschließung im Eheregister zu beurkunden und hierbei für die Beteiligte zu 2) als Ehefrau die aus dem Trauschein der Trauungsbehörde ersichtlichen Angaben mit dem klarstellenden Zusatz zu übernehmen, hinsichtlich der Angaben zum Geburtsort und zum Geburtstag jedoch mit dem einschränkenden Zusatz „nicht nachgewiesen“.

Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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