Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-18, 26 U 127/15

26 U 127/15Tribunal supérieur18 déc. 2015

Regest

Bei einer rein kosmetischen Operation beurteilt sich die Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen - mangels medizinischer Indikation - danach, was die Parteien zuvor vereinbart haben. Entscheidend ist, welches ästetische Ziel mit der Operation erreicht werden sollte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 127/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-18

Aktenzeichen: 26 U 127/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1218.26U127.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 823 BGB

Leitsätze

Bei einer rein kosmetischen Operation beurteilt sich die Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen - mangels medizinischer Indikation - danach, was die Parteien zuvor vereinbart haben. Entscheidend ist, welches ästetische Ziel mit der Operation erreicht werden sollte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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