5 RVs 139/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-15, 5 RVs 139/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-15, 5 RVs 139/15
5 RVs 139/15Tribunal supérieur15 déc. 2015
Regest
Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. Die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 StGB setzt in der Regel einen von außen in den Straßenverkehr hinein-wirkenden verkehrsfremden Eingriff voraus. Eine Anwendung der Vorschrift bei Handlungen im fließenden Verkehr kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen verkehrswidrigen Inneneingriff handelt, d.h. der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr perver-tiert. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadens-werkzeug) missbraucht wird. Diese Grundsätze gelten für alle Tatbestandsvarianten des § 315 b Abs. 1 StGB.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 139/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-15
Aktenzeichen: 5 RVs 139/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1215.5RVS139.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB
Leitsätze
Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.
Die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 StGB setzt in der Regel einen von außen in den Straßenverkehr hinein-wirkenden verkehrsfremden Eingriff voraus. Eine Anwendung der Vorschrift bei Handlungen im fließenden Verkehr kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen verkehrswidrigen Inneneingriff handelt, d.h. der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr perver-tiert. Hierfür muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz (z.B. als Waffe oder Schadens-werkzeug) missbraucht wird.
Diese Grundsätze gelten für alle Tatbestandsvarianten des § 315 b Abs. 1 StGB.
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist.
Darüber hinaus wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregel nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt worden ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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