15 W 263/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-04, 15 W 263/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-04, 15 W 263/15
15 W 263/15Tribunal supérieur4 déc. 2015
Regest
Wechselt ein Ausländer nach früheren gezielten Falschangaben im Asylverfahren die Angaben zur Führung seines Vor- und Familiennamens, so muss der Standesbeamte, der diese Person nach wirksamer Anerkennung in einer Folgebeurkundung als Vater in den Geburtenregistereintrag eines Kindes einträgt, jedoch auch die neuerlichen Angaben zu seiner Identität nicht für nachgewiesen hält, die von dem Ausländer zuletzt verwendeten Namensangaben mit dem in § 35 PStV vorgesehenen klarstellenden Zusatz übernehmen, darf jedoch nicht auf die inzwischen von ihm aufgegebenen früheren Angaben zurückgreifen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 263/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-04
Aktenzeichen: 15 W 263/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1204.15W263.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: PStV § 35
Leitsätze
Wechselt ein Ausländer nach früheren gezielten Falschangaben im Asylverfahren die Angaben zur Führung seines Vor- und Familiennamens, so muss der Standesbeamte, der diese Person nach wirksamer Anerkennung in einer Folgebeurkundung als Vater in den Geburtenregistereintrag eines Kindes einträgt, jedoch auch die neuerlichen Angaben zu seiner Identität nicht für nachgewiesen hält, die von dem Ausländer zuletzt verwendeten Namensangaben mit dem in § 35 PStV vorgesehenen klarstellenden Zusatz übernehmen, darf jedoch nicht auf die inzwischen von ihm aufgegebenen früheren Angaben zurückgreifen.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Standesbeamtin des Standesamts M wird angewiesen, das Geburtsregister des betroffenen Kindes (G xxxx) dahingehend zu berichtigen, dass die im Rahmen der Folgebeurkundung Nr. 1 „Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten“ eingetragenen Daten zum Vater dahingehend berichtigt werden, dass der Vater den Familiennamen „T“ und den Vornamen „F“ führt; dabei ist erneut der Zusatz „Identität nicht festgestellt“ einzutragen.
Der weitergehende Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus X ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf insgesamt 5.000 € festgesetzt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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