Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-03, 3 (s) Sbd. I - 15/15

3 (s) Sbd. I - 15/15Tribunal supérieur3 déc. 2015

Regest

Wird der Verurteilte zum Strafantritt in eine bestimmte JVA geladen und tritt er die Strafe dort auch an, so wird die Zuständigkeit der für diese JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die Strafuassetzung auch dann begründet, wenn er sich in der betreffenden JVA anschließend nur für wenige Tage zur Strafverbüßung aufhält.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd. I - 15/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-03

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. I - 15/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1203.3S.SBD.I15.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 462a Absatz 1; § 453; § 14; StGB § 56f

Leitsätze

Wird der Verurteilte zum Strafantritt in eine bestimmte JVA geladen und tritt er die Strafe dort auch an, so wird die Zuständigkeit der für diese JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die Strafuassetzung auch dann begründet, wenn er sich in der betreffenden JVA anschließend nur für wenige Tage zur Strafverbüßung aufhält.

Tenor

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2013 (433 Ls 204 Js 16376/12) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.

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