1 Vollz(Ws) 525, 526/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-26, 1 Vollz(Ws) 525, 526/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-26, 1 Vollz(Ws) 525, 526/15
1 Vollz(Ws) 525, 526/15Tribunal supérieur26 nov. 2015
Regest
1. Das Beschwerdegericht ist im Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entspre-chend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen. 2. Das Beschwerdegericht kann im Verfahren nach § 119a StVollzG aber ausnahmsweise den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn dieser nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen genügt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 525, 526/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-26
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 525, 526/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1126.1VOLLZ.WS525.526.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 119a
Leitsätze
Das Beschwerdegericht ist im Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht auf eine Rechtskontrolle wie im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. § 119a Abs. 6 S. 3 StVollG verweist gerade nicht auf § 119 Abs. 2 und 4 StVollzG. Damit sind über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG sind die Regelungen der §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO entspre-chend anwendbar, nach denen das Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen und eigene Ermittlungen anzustellen.
Das Beschwerdegericht kann im Verfahren nach § 119a StVollzG aber ausnahmsweise den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn dieser nicht einmal ansatzweise die gesetzlich nach §§ 119a Abs. 6, 115 Abs. 1 S. 2 und 2 StVollzG vorgeschriebenen Begründungsanforderungen genügt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bochum zurückverwiesen.
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