26 U 27/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-20, 26 U 27/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-20, 26 U 27/15
26 U 27/15Tribunal supérieur20 nov. 2015
Regest
Wird bei der Operation einer Oberschenkelfraktur nur eine ungenügende Reposition des Knochens erreicht, kann darin ein Behandlungsfehler liegen, wenn eine Rotationsinstabilität verbleibt. Die höchste Maxime bei der Operation einer Bruchverletzung ist es, die Stabilität wiederherzustellen. Kommt es zu einer operativen Fehlstellung des Bruches, ist der Patient umgehend auf diesen Umstand hinzuweisen. Der mangelnde Hinweis kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 27/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-20
Aktenzeichen: 26 U 27/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1120.26U27.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 823 I, 253 BGB
Leitsätze
Wird bei der Operation einer Oberschenkelfraktur nur eine ungenügende Reposition des Knochens erreicht, kann darin ein Behandlungsfehler liegen, wenn eine Rotationsinstabilität verbleibt.
Die höchste Maxime bei der Operation einer Bruchverletzung ist es, die Stabilität wiederherzustellen.
Kommt es zu einer operativen Fehlstellung des Bruches, ist der Patient umgehend auf diesen Umstand hinzuweisen. Der mangelnde Hinweis kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. Dezember 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das zuvor genannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden weiter verurteilt, über den titulierten Betrag von 7.500 € hinaus, ein weiteres Schmerzensgeld von 7.200 € zu zahlen.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen, mit Ausnahme der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner.
Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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