Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-19, 5 U 74/15

5 U 74/15Tribunal supérieur19 nov. 2015

Regest

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Verpflichtete/Schuldner das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst. Er darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben und muss sich ein Verschulden seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen, § 278 S. 1 BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 74/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-19

Aktenzeichen: 5 U 74/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1119.5U74.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 286, 278 BGB

Leitsätze

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Verpflichtete/Schuldner das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst. Er darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben und muss sich ein Verschulden seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen, § 278 S. 1 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.155,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die B Versicherungen SE, B-Platz, ##### E, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu ¼ der Kläger und zu ¾ der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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