3 Ws 413/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-19, 3 Ws 413/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-19, 3 Ws 413/15
3 Ws 413/15Tribunal supérieur19 nov. 2015
Regest
1. Im Rahmen der Vorbewährungszeit gemäß § 61a Abs. 1 JGG ist die Erteilung einer Weisung, Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) in Anspruch zu nehmen, unzulässig. 2. Es verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn der Wegfall der vorbehaltenen Strafaussetzung ausschließlich auf Umstände gestützt wird, die dem Jugendgericht bei Erstellung des Bewährungsplanes für die Vorbewährungszeit (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 61b Abs. 1 S. 7 JGG) bekannt waren, sich seitdem keine weiteren Gründe ereignet haben und der verurteilte Jugendliche zu dem Wegfall des Vorbehaltes nicht angehört worden ist. 3. Vor der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung der Jugendstrafe sind der Jugendliche und die Staatsanwaltschaft gemäß § 57 Abs. 1 S. 2, 2. HS JGG und die gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten gemäß § 67 Abs. 1 JGG anzuhören. 4. Zuständig für Aufstellung des Bewährungsplans ist der Vorsitzende des Jugendgerichts bzw. der Jugendkammer; eine Übertragung der hierzu vorzunehmenden Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 413/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-19
Aktenzeichen: 3 Ws 413/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1119.3WS413.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: JGG §§ 12, 60, 61, 61a, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1
Leitsätze
Im Rahmen der Vorbewährungszeit gemäß § 61a Abs. 1 JGG ist die Erteilung einer Weisung, Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) in Anspruch zu nehmen, unzulässig.
Es verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn der Wegfall der vorbehaltenen Strafaussetzung ausschließlich auf Umstände gestützt wird, die dem Jugendgericht bei Erstellung des Bewährungsplanes für die Vorbewährungszeit (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 61b Abs. 1 S. 7 JGG) bekannt waren, sich seitdem keine weiteren Gründe ereignet haben und der verurteilte Jugendliche zu dem Wegfall des Vorbehaltes nicht angehört worden ist.
Vor der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung der Jugendstrafe sind der Jugendliche und die Staatsanwaltschaft gemäß § 57 Abs. 1 S. 2, 2. HS JGG und die gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten gemäß § 67 Abs. 1 JGG anzuhören.
Zuständig für Aufstellung des Bewährungsplans ist der Vorsitzende des Jugendgerichts bzw. der Jugendkammer; eine Übertragung der hierzu vorzunehmenden Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten in der Beschwerdeinstanz trägt die Staatskasse; § 473 Abs. 4 StPO analog.
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