Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Vollz (Ws) 458/15

1 Vollz (Ws) 458/15Tribunal supérieur10 nov. 2015

Regest

Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 458/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-10

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 458/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.1VOLLZ.WS458.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 43 Abs. 1; StVollzG NRW § 2 Abs. 1; StVollzG § 56

Leitsätze

Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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