Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 32 SA 54/15

32 SA 54/15Tribunal supérieur29 oct. 2015

Regest

Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 54/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-29

Aktenzeichen: 32 SA 54/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.32SA54.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.

Tenor

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

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