15 W 369/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-27, 15 W 369/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-27, 15 W 369/15
15 W 369/15Tribunal supérieur27 oct. 2015
Regest
Eine Beschränkung der Vollmachtausübung des Notars namens einzelner Urkundsbeteiligten ist nicht bereits dann hinreichend klargestellt, wenn zwar in den Eintragungsunterlagen ein Eintragungsantrag nur für einzelne Urkundsbeteiligte formuliert ist, der Notar jedoch in seinem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben die gestellten Anträge neu fasst, ohne diese auf einen einzelnen Antragsberechtigten zu beschränken.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 369/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-27
Aktenzeichen: 15 W 369/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1027.15W369.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 15 Abs. 2
Leitsätze
Eine Beschränkung der Vollmachtausübung des Notars namens einzelner Urkundsbeteiligten ist nicht bereits dann hinreichend klargestellt, wenn zwar in den Eintragungsunterlagen ein Eintragungsantrag nur für einzelne Urkundsbeteiligte formuliert ist, der Notar jedoch in seinem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben die gestellten Anträge neu fasst, ohne diese auf einen einzelnen Antragsberechtigten zu beschränken.
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.