Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-22, 5 W 92/15

5 W 92/15Tribunal supérieur22 oct. 2015

Regest

Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Ist die Klage auf die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet, bietet § 52 GNotKG einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 W 92/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-22

Aktenzeichen: 5 W 92/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1022.5W92.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 3 ZPO; § 52 GNotKG

Leitsätze

Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Ist die Klage auf die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet, bietet § 52 GNotKG einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 13.07.2015 der Streitwert auf 32.200,80 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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