5 W 92/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-22, 5 W 92/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-22, 5 W 92/15
5 W 92/15Tribunal supérieur22 oct. 2015
Regest
Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Ist die Klage auf die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet, bietet § 52 GNotKG einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 W 92/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-22
Aktenzeichen: 5 W 92/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1022.5W92.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 3 ZPO; § 52 GNotKG
Leitsätze
Bei einem Streit über die Bestellung und Eintragung eines dinglichen unentgeltlichen Wohnrechts bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO. Ist die Klage auf die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts gerichtet, bietet § 52 GNotKG einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 13.07.2015 der Streitwert auf 32.200,80 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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