Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-21, 32 SA 51/15

32 SA 51/15Tribunal supérieur21 oct. 2015

Regest

Vereinbaren private Auftraggeber und Auftragnehmer pauschal die Geltung der VOB/B, wird die auf öffentliche Auftraggeber zugeschnittene Vorschrift des § 18 I VOB/B von der pauschalen Einbeziehung des Regelwerks nicht erfasst. Vertritt ein verweisendes Gericht eine abweichende Rechtsauffassung, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein, wenn die abweichende Auffassung hinreichend begründet ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 51/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-21

Aktenzeichen: 32 SA 51/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1021.32SA51.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO 281 ZPO, § 18 VOB/B

Leitsätze

Vereinbaren private Auftraggeber und Auftragnehmer pauschal die Geltung der VOB/B, wird die auf öffentliche Auftraggeber zugeschnittene Vorschrift des § 18 I VOB/B von der pauschalen Einbeziehung des Regelwerks nicht erfasst. Vertritt ein verweisendes Gericht eine abweichende Rechtsauffassung, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein, wenn die abweichende Auffassung hinreichend begründet ist.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht B.

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