Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-06, 15 SA 4/15

15 SA 4/15Tribunal supérieur6 oct. 2015

Regest

Über den Fortgang des Verfahrens nach Erlass der Eilmaßnahme und zur Verteilung der örtlichen Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das Eilgericht: Die Zuständigkeit des Eilgerichts beschränkt sich auf die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme, welche durch die Dringlichkeit des Falles geboten ist. Das Eilgericht muss die Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören. Das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen ist im Zeitpunkt der Eilmaßnahme bereits für das Verfahren zuständig. Es hat nach der Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne weiteres fortzuführen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 SA 4/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-06

Aktenzeichen: 15 SA 4/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1006.15SA4.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: § 272 II FamFG

Leitsätze

Über den Fortgang des Verfahrens nach Erlass der Eilmaßnahme und zur Verteilung der örtlichen Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das Eilgericht: Die Zuständigkeit des Eilgerichts beschränkt sich auf die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme, welche durch die Dringlichkeit des Falles geboten ist. Das Eilgericht muss die Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören. Das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen ist im Zeitpunkt der Eilmaßnahme bereits für das Verfahren zuständig. Es hat nach der Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne weiteres fortzuführen.

Tenor

Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen.

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