Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-25, 32 SA 50/15

32 SA 50/15Tribunal supérieur25 sept. 2015

Regest

Verweist ein Amtsgericht, bei dem der allgemeine Gerichtsstand begründet ist, die Klage an ein anderes Amtsgericht, für welches in AGB des Klägers ein Gerichtsstand vereinbart worden ist, kann der Verweisungsbeschluss willkürlich und damit unverbindlich sein, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das verweisende Gericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Gerichtsstandvereinbarung einen für den Verwender der AGB ausschließlichen oder einen weiteren Gerichtsstand zum Gegenstand hatte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 50/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-25

Aktenzeichen: 32 SA 50/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0925.32SA50.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO

Leitsätze

Verweist ein Amtsgericht, bei dem der allgemeine Gerichtsstand begründet ist, die Klage an ein anderes Amtsgericht, für welches in AGB des Klägers ein Gerichtsstand vereinbart worden ist, kann der Verweisungsbeschluss willkürlich und damit unverbindlich sein, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das verweisende Gericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Gerichtsstandvereinbarung einen für den Verwender der AGB ausschließlichen oder einen weiteren Gerichtsstand zum Gegenstand hatte.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Gelsenkirchen bestimmt.

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