Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-25, 15 W 74/15

15 W 74/15Tribunal supérieur25 sept. 2015

Regest

1) Dient ein Vorkaufsrecht, das sich eine Gemeinde in einem Kaufvertrag an einen privilegierten Bauwilligen vorbehält, der Sicherung der Verpflichtung des Käufers, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über das Grundstück nicht zu verfügen, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand. 2) Ein gesonderter Wertansatz für das Vorkaufsrecht scheidet dann aus.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 74/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-25

Aktenzeichen: 15 W 74/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0925.15W74.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GNotKG § 47 Abs. 1 S. 2, GNotKG § 109

Leitsätze

Dient ein Vorkaufsrecht, das sich eine Gemeinde in einem Kaufvertrag an einen privilegierten Bauwilligen vorbehält, der Sicherung der Verpflichtung des Käufers, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über das Grundstück nicht zu verfügen, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand.

Ein gesonderter Wertansatz für das Vorkaufsrecht scheidet dann aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 771,12 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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