Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-24, 28 U 144/14

28 U 144/14Tribunal supérieur24 sept. 2015

Regest

Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Mangelhaftigkeit eines „Oldtimers“ (hier: fehlende Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 144/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-24

Aktenzeichen: 28 U 144/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0924.28U144.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 434

Leitsätze

Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Mangelhaftigkeit eines „Oldtimers“ (hier: fehlende Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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