Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-03, 3 Ws 213/14

3 Ws 213/14Tribunal supérieur3 juil. 2014

Regest

Lässt sich der Anstaltsarzt einer Justizvollzugsanstalt bei der Behandlung eines Gefangenen nicht ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten leiten, vielmehr von insoweit sachfremden Erwägungen (Sanktionierung des Gefangenen für vermeintliches Fehlverhalten gegenüber dem medizinischen Personal; Motivierung des Gefangenen zu Wohlverhalten), und setzt er ein solches Verhalten entgegen einer gerichtlichen Anordnung hartnäckig fort, kann der Gefangene seine Verlegung in eine andere Justizvollzuganstalt verlangen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 213/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-03

Aktenzeichen: 3 Ws 213/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.3WS213.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 126 Abs. 2, UVollZG NRW § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1

Leitsätze

Lässt sich der Anstaltsarzt einer Justizvollzugsanstalt bei der Behandlung eines Gefangenen nicht ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten leiten, vielmehr von insoweit sachfremden Erwägungen (Sanktionierung des Gefangenen für vermeintliches Fehlverhalten gegenüber dem medizinischen Personal; Motivierung des Gefangenen zu Wohlverhalten), und setzt er ein solches Verhalten entgegen einer gerichtlichen Anordnung hartnäckig fort, kann der Gefangene seine Verlegung in eine andere Justizvollzuganstalt verlangen.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird angeordnet, dass abweichend vom Vollstreckungsplan NW die gegen den Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft nicht in der JVA C, sondern in der JVA E vollzogen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

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