Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-01, 34 U 45/13

34 U 45/13Tribunal supérieur1 juil. 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 45/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-01

Aktenzeichen: 34 U 45/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0701.34U45.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 219/11) wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 31.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 219/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) sowie jeweils 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 4) und 5) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) übersteigt jeweils 20.000 € nicht.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

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