Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-30, 14 WF 39/14

14 WF 39/14Tribunal supérieur30 juin 2014

Regest

Mit dem Zeichen eines sog. "Stinkefingers" verstößt ein Antragsgegner gegen die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. Ein Ordnungsgeld kann das Gericht für einen derartigen Verstoß nur dann verhängen, wenn der Antragsteller die in Frage stehende Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 14 WF 39/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-30

Aktenzeichen: 14 WF 39/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0630.14WF39.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 96 FamFG, 890 ZPO

Leitsätze

Mit dem Zeichen eines sog. "Stinkefingers" verstößt ein Antragsgegner gegen die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. Ein Ordnungsgeld kann das Gericht für einen derartigen Verstoß nur dann verhängen, wenn der Antragsteller die in Frage stehende Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 11.10.2013 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 16.8.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen den Vergleich vom 13.7.2011 (33 F 164/11 AG Detmold) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Verfahrenswert von 500 € zu tragen.

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