Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-26, 1 RBs 105/14

1 RBs 105/14Tribunal supérieur26 juin 2014

Regest

1. Beim Messprotokoll handelt es sich um eine „in einer Urkunde enthaltene Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen“, die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. 71 OWiG). Insoweit besteht für die Verlesung kein Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch nicht für die Bekanntgabe dem wesentlichen Inhalt nach (§ 78 Abs. 1 OWiG). § 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greift nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gilt, wenn es um Erklärungen geht, die nicht schon unter § 256 StPO fallen. 2. Bedarf die Verlesung des Schriftstücks keiner Zustimmung, so bedarf auch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts statt der Verlesung nach § 78 OWiG keiner solchen. 3. Die Zustimmung nach § 77a Abs. 3 OWiG zur Verlesung eines Schriftstücks umfasst nicht automatisch auch die Zustimmung zu einer Bekanntgabe des Schriftstücks seinem wesentlichen Inhalt nach.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 105/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-26

Aktenzeichen: 1 RBs 105/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0626.1RBS105.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG §§ 77a, 78, StPO §§ 256, 271 ff.

Leitsätze

  1. Beim Messprotokoll handelt es sich um eine „in einer Urkunde enthaltene Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen“, die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. 71 OWiG). Insoweit besteht für die Verlesung kein Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch nicht für die Bekanntgabe dem wesentlichen Inhalt nach (§ 78 Abs. 1 OWiG). § 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greift nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gilt, wenn es um Erklärungen geht, die nicht schon unter § 256 StPO fallen.

  2. Bedarf die Verlesung des Schriftstücks keiner Zustimmung, so bedarf auch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts statt der Verlesung nach § 78 OWiG keiner solchen.

  3. Die Zustimmung nach § 77a Abs. 3 OWiG zur Verlesung eines Schriftstücks umfasst nicht automatisch auch die Zustimmung zu einer Bekanntgabe des Schriftstücks seinem wesentlichen Inhalt nach.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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