Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-17, 7 U 77/13

7 U 77/13Tribunal supérieur17 juin 2014

Regest

Übernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeuges, kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers nicht erwarten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 77/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-17

Aktenzeichen: 7 U 77/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0617.7U77.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2

Leitsätze

Übernimmt ein Autohaus aus bloßer Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeuges, kann der Auftraggeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf Kosten des Vermittlers nicht erwarten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2013 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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