Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-10, 11 SchH 27/12

11 SchH 27/12Tribunal supérieur10 juin 2014

Regest

1. Voraussetzung für einen wirksamen Prozesskostenhilfeantrag ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers. Bestehen daran nicht ausräumbare Zweifel, ist das Prozesskostenhilfegesuch bereits mangels wirksamen Antrages und nicht erst wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen. 2. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren können die bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Antragstellers gebotenen Ermittlungen auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 und 3 ZPO vorgenommen werden. Dazu gehört auch eine gegebenenfalls notwendige Begutachtung durch einen Sachverständigen. 3. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu Lasten der betroffenen Partei.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 SchH 27/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-10

Aktenzeichen: 11 SchH 27/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0610.11SCHH27.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11 Zivilsenat

Normen: § 198 GVG; §§ 52, 114, 118 ZPO; § 104 Nr. 2 BGB

Leitsätze

Voraussetzung für einen wirksamen Prozesskostenhilfeantrag ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers. Bestehen daran nicht ausräumbare Zweifel, ist das Prozesskostenhilfegesuch bereits mangels wirksamen Antrages und nicht erst wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.

Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren können die bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Antragstellers gebotenen Ermittlungen auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 und 3 ZPO vorgenommen werden. Dazu gehört auch eine gegebenenfalls notwendige Begutachtung durch einen Sachverständigen.

Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu Lasten der betroffenen Partei.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom

  1. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Prozess-kostenhilfeprüfungsverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

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