26 U 14/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-06, 26 U 14/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-06, 26 U 14/13
26 U 14/13Tribunal supérieur6 juin 2014
Regest
Es ist als grober zahnärztlicher Behandlungsfehler zu werten, wenn eine Versorgung mit Langzeitprovisorien begonnen wird, ohne die Position der eingeleiteten Schienentherapie hinreichend zu sichern. Ein solches Vorgehen ist nicht verständlich, weil es gegen bewährte zahnmedizinische Erkenntnisse verstößt. Wegen des groben Behandlungsfehlers ist eine Weiterbehandlung für den Patienten unzumutbar.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 26 U 14/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-06
Aktenzeichen: 26 U 14/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0606.26U14.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 611, 280, 249, 253 BGB
Leitsätze
Es ist als grober zahnärztlicher Behandlungsfehler zu werten, wenn eine Versorgung mit Langzeitprovisorien begonnen wird, ohne die Position der eingeleiteten Schienentherapie hinreichend zu sichern.
Ein solches Vorgehen ist nicht verständlich, weil es gegen bewährte zahnmedizinische Erkenntnisse verstößt. Wegen des groben Behandlungsfehlers ist eine Weiterbehandlung für den Patienten unzumutbar.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt 7.651,08 € ein Betrag von 7.567,33 € nebst titulierter Zinsen (aus 6.000 € und aus 1.567,33 €) zu zahlen ist.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.