Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-05, 1 RVs 52/14

1 RVs 52/14Tribunal supérieur5 juin 2014

Regest

1. Die wirksame Einlegung der Revision setzt allgemein das Vorhandensein einer ausreichend formulierten Erklärung voraus, die sich im Namen eines bestimmten Beschwerdeführers ernsthaft gegen ein ergangenes Urteil richtet, um dessen Nachprüfung in einem übergeordneten Verfahren zu erreichen. Ist die Erklärung so unbestimmt gefasst, dass auch nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten offen bleibt, ob sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil oder gegen eine andere, in derselben Hauptverhandlung am selben Tag ergangene Endentscheidung richtet, so ist die Revision unzulässig. 2. Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Der Nebenkläger ist zur Rechtsmitteleinelegung nur berechtigt, soweit er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 52/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-05

Aktenzeichen: 1 RVs 52/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0605.1RVS52.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 341, StPO §§ 296 ff., 400

Leitsätze

  1. Die wirksame Einlegung der Revision setzt allgemein das Vorhandensein einer ausreichend formulierten Erklärung voraus, die sich im Namen eines bestimmten Beschwerdeführers ernsthaft gegen ein ergangenes Urteil richtet, um dessen Nachprüfung in einem übergeordneten Verfahren zu erreichen. Ist die Erklärung so unbestimmt gefasst, dass auch nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten offen bleibt, ob sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil oder gegen eine andere, in derselben Hauptverhandlung am selben Tag ergangene Endentscheidung richtet, so ist die Revision unzulässig.

  2. Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Der Nebenkläger ist zur Rechtsmitteleinelegung nur berechtigt, soweit er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Nebenklägerin (§ 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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