2 UF 41/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-16, 2 UF 41/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-16, 2 UF 41/14
2 UF 41/14Tribunal supérieur16 mai 2014
Regest
Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss gem. § 18 VersAusglG entwickelten Grundsätze hat zur Folge, dass Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2013 – II-8 UF 89/12 - NZS 2013, 738).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 41/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-16
Aktenzeichen: 2 UF 41/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0516.2UF41.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 18 VersAusglG
Leitsätze
Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss gem. § 18 VersAusglG entwickelten Grundsätze hat zur Folge, dass Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2013 – II-8 UF 89/12 - NZS 2013, 738).
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.01.2014 erlassene Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst:
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3525 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 38 ### bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer #####/####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 22,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0832 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundeseisenbahnvermögen (Versicherungsnummer ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 725,84 € monatlich, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.340,00 € festgesetzt.
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