1 RVs 38/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-05, 1 RVs 38/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-05, 1 RVs 38/14
1 RVs 38/14Tribunal supérieur5 mai 2014
Regest
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bedarf es grundsätzlich der Mitteilung der Tatzeiten der einbezogenen Strafen sowie der wesentlichen Zumessungserwägungen in der einbezogenen Verurteilung. Der Mitteilung der wesentlichen Zumessungserwägungen bedarf es aber nicht, wenn es sich bei der einbezogenen Verurteilung um einen Strafbefehl handelte.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 38/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-05
Aktenzeichen: 1 RVs 38/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0505.1RVS38.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 46, 54, 55; StPO § 267
Leitsätze
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bedarf es grundsätzlich der Mitteilung der Tatzeiten der einbezogenen Strafen sowie der wesentlichen Zumessungserwägungen in der einbezogenen Verurteilung. Der Mitteilung der wesentlichen Zumessungserwägungen bedarf es aber nicht, wenn es sich bei der einbezogenen Verurteilung um einen Strafbefehl handelte.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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