1 RVs 32/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-29, 1 RVs 32/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-29, 1 RVs 32/14
1 RVs 32/14Tribunal supérieur29 avr. 2014
Regest
Wird ein bestimmtes Aussageverhalten eines Zeugen in erster Instanz vom Berufungsgericht als offenkundig behandelt, so muss es sich daran festhalten lassen und – um die Beweis erschöpfend zu würdigen – im Falle der Aussageänderung zwischen den Instanzen die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 32/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-29
Aktenzeichen: 1 RVs 32/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0429.1RVS32.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 261
Leitsätze
Wird ein bestimmtes Aussageverhalten eines Zeugen in erster Instanz vom Berufungsgericht als offenkundig behandelt, so muss es sich daran festhalten lassen und – um die Beweis erschöpfend zu würdigen – im Falle der Aussageänderung zwischen den Instanzen die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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