1 RVs 25/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-29, 1 RVs 25/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-29, 1 RVs 25/14
1 RVs 25/14Tribunal supérieur29 avr. 2014
Regest
1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein. 2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen ab (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.04.1985 - 1 StR 144/86).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 25/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-29
Aktenzeichen: 1 RVs 25/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0429.1RVS25.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 242
Leitsätze
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Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.
-
Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen ab (Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.04.1985 - 1 StR 144/86).
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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