Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-08, 9 U 29/14

9 U 29/14Tribunal supérieur8 avr. 2014

Regest

Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall ist es zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 29/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-08

Aktenzeichen: 9 U 29/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0408.9U29.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 229 StGB, § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

Leitsätze

Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall ist es zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

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